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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Fox Music Company Bei Fragen: Wolfgang Brammertz  

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 1. Die Fox Music Company (Nachfolgend:FMC / Auftragnehmer) ist ein Einzelunternehmen. Alleiniger Inhaber ist Wolfgang Brammertz. FMC erbringt seine Leistungen und Lieferungen ausschließlich auf Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Bestandteil sämtlicher mit FMC geschlossenen Geschäftsverhältnisse und / oder Verträge sind und werden.

Einkaufs- und Geschäftsbedingungen sind für den Kunden als verbindlich anzusehen, wenn für das jeweilige Geschäftsverhältnis eine schriftliche Auftragserteilung bzw. Anerkennung vorliegt.
Ein Geschäftsverhältnis im Rahmen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist allerdings auch ohne schriftlicher Auftragserteilung als rechtskräftig anzusehen, wenn der Kunde bereits und ohne ausdrücklichem Widerspruch eine Dienstleistung in Anspruch genommen, bzw. in Auftrag gegeben hat (z.B. durch Übergabe von Ton- und / oder Daten-Trägern oder andere für den Auftrag relevante Gegenstände).
 2.





Alle Leistungen, Lieferungen, Zu- und Rücksendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Auftraggeber ist, wer die Durchführung des Auftrags - schriftlich oder mündlich - veranlasst hat, auch wenn die Erteilung der Rechnung auf seinen Wunsch an einen Dritten erfolgt, d.h. er haftet voll neben dem Dritten für den Rechnungsbetrag. Erfolgt die Auftragserteilung im Namen und für Rechnung eines Dritten, so ist der Auftragnehmer bei der Auftragserteilung hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Es besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung, die Befugnis des Auftragsübermittlers zu überprüfen.
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 3 Die Benutzung der Geschäftsräume der Fox Music Company, sowie alle anderen sich im Gebäude befindenden Räume, einschließlich der Außenanlagen (Zufahrtswege, Garten und Hof), erfolgt auf eigene Gefahr. Das Mitbringen von elektronischen und / oder nicht-elektronischen Gegenständen (z.B. Musikinstrumente, Gitarrenverstärker, Zubehör, etc.) erfolgt ebenfalls auf eigene Gefahr. Die Fox Music Company haftet nicht, falls es zu Sachschäden an Fox Musik Company uneigenen Gegenständen an den oben genannten Orten kommt. FMC haftet ebenfalls nicht, falls es zu Urheberrechtstverletzungen an Dritten durch den Geschäftspartner kommt.
 4.

Für den Auftragnehmer besteht die Verpflichtung zu einer schriftlichen Auftragsbestätigung nur dann, wenn dies vom Auftraggeber ausdrücklich verlangt wird.
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 5.




Werden innerhalb der Aufträge auf Kundenwunsch geschützte Werke, Musik oder Sprache verwendet, so obliegt die Klärung aller etwaigen Rechten Dritter, dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, inwieweit der Inhalt bestellter Arbeiten gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Ist dies der Fall, haftet der Auftraggeber für alle daraus entstehenden Nachteile oder Schäden. GEMA Rechte sind nicht übertragbar.
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 6.

Haftung für zurückgebliebenes Ton- und Bildmaterial kann nur bis zum Materialwert des Trägermaterials und nur bis zur Höchstdauer von 3 Monaten nach Rechnungslegung übernommen werden.
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 7.

Für Bearbeitungsschäden an fremden Tonband- und Videoaufzeichnungen haftet der Auftraggeber bis zum Materialwert des Trägermaterials.

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Überlässt der Auftraggeber zu Bearbeitung, Vorführung o.ä. unwiederbringliche oder schwer ersätzliche Ton- und Bildaufzeichnungen, so liegt das Risiko, ggf. auch der Abschluß einer Versicherung über den Materialwert hinaus und auch die Veranlassung der Herstellung von Sicherheitskopien beim Auftraggeber.
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 9.


Dem Auftraggeber ist freigestellt, eine kostenlose Überprüfung der vom Auftragnehmer bearbeiteten Tonbänder oder Kopien auf Ton - Qualität, Laufeigenschaften etc. im Hause und auf den Apparaturen des Auftragnehmers oder mitgebrachten eigenen Apparaten vor der Auslieferung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
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 10.


Beanstandungen, die sich nach Lieferung auf fremden Apparaturen ergeben, können nur anerkannt werden, wenn dem Auftragnehmer grobe Fehler gegenüber den branchenüblichen Forderungen, Normen etc. nachweisbar sind.
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 11.






Sollten während einer Produktion von Tonaufnahmen Studio Equipment ihre Funktionfähigkeit einbüßen – repariert werden müssen, dann muss die Produktion nur unterbrochen werden, wenn das Equipment für die Produktion unbedingt erforderlich ist. In diesem Fall  kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber alternative Termine anbieten, um den Auftrag zu beenden. Der Auftragnehmer haftet nicht für andere Kosten, die dem Auftraggeber dadurch entstehen. (An und Abfahrten, Hotelkosten, bestellte Musiker....) Sollte kein alternativ Termin möglich sein, ist der Auftraggeber verpflichtet, die bis dahin geleisteten Arbeit wie vereinbart zu bezahlen. Die FMC haftet nicht für daraus entstehende Verzögerung (CD / DVD Verkäufe, Tourneen,etc....)
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12.




Sollten Festplatten oder Computer während der Dauer des Auftrages (der Produktion) ihre Funktion verlieren, so haftet der Auftragnehmer nicht für die bereits gemachten Aufnahmen. Um das Risiko für den Auftraggeber zu minimieren, ist der der Auftraggeber angehalten gegen Gebühr Back Ups (Sicherheitskopien erstellen lassen) Der Auftragnehmer haftet auch in diesem Fall nicht für Folgekosten (An und Abfahrten, Hotelkosten, bestellte Musiker....). Die FMC haftet nicht für daraus entstehende Verzögerung (CD / DVD Verkäufe, Tourneen,etc....)
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13.

Dem Auftraggeber obliegt es, die Unmißverständlichkeit eines Auftrages durch Kennzeichnung am zu bearbeitenden Material oder durch schriftliche Angaben sicherzustellen.
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14.




Vermittelnde Tätigkeiten, wie z.B. Annahme und Abgabe von Lieferungen von und zu den Kopierwerken, Post- und Bahnexpeditionen, Vermittlung von Sprechern, Darstellern etc. erfolgen, wenn sie nicht ausdrücklich Gegenstand eines Produktions- oder Berarbeitungsauftrages sind, stets im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers, auch wenn hierauf von Seiten des Auftragnehmers nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Für solche vermittelnden Tätigkeiten übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung und Gewähr.
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15.

Terminzusagen zu Bearbeitungs- und Produktionsvorgängen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr. Bei Verzögerungen, die durch Fremdleistungs-Betriebe, Kopierwerke, Randbespurungen etc. entstehen, übernehmen wir keinerlei Haftung.
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Für Verzögerungen, die durch Verschulden des Auftragnehmers im Ablauf eines Bearbeitungs- oder Produktionsvorganges entstehen, haftet dieser nur bis zur Höhe der durch die Verzögerung entstandenen Eigenleistung. Fremdleistungen sowie mittelbare Schäden sind in der Haftung nicht eingeschlossen. Wenn keine besonderen Preisvereinbarungen getroffen werden, gelten die am Ablieferungstag gültigen Listenpreise des Auftragnehmers als vereinbart. Preise und Preislisten werden auf Befragen jederzeit zur Verfügung gestellt.
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17.


Sind im Verlaufe einer Auftragsdurchführung Fremdleistungen erforderlich, d.h. Leistungen, die nicht mit den eigenen Geräten und dem eigenen Personal des Studios durchführbar sind, so ist der Auftragnehmer grundsätzlich nicht für Qualität, Pünktlichkeit und Kosten dieser Leistungen verantwortlich zu machen.

18.




Für Ton- und Textschöpfung, die im Rahmen des Auftrags durch den Auftragnehmer erstellt oder aus Archiven gestellt werden, bleiben alle Aufführungsrechte oder Vervielfältigungrechte bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus diesem Auftrag oder anderen Aufträgen des Auftraggebers beim Auftragnehmer, ebenso das Eigentum am gelieferten Material.
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19.


Versendung und Transport von Material aller Art erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Verpackung erfolgt nach unserem Ermessen. Sie wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Versendet der  Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden Material aller Art direkt an einen Dritten (Presswerk, Tonträgerfirma) so verzichtet der Kunde auf eine eigene Überprüfung des Material und nimmt damit die Leistung ab. Die damit verbunden Risiken trägt der Kunde. Für Folgekosten haftet die FMC nicht.
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20.



Sollte der Auftrageber dem Auftragnehmer zur Sicherheit bzw. als Pfand Equipment oder Wertgegenstände überlassen, so bedarf diese Absprache nicht der Schriftform!
Der Auftragnehmer kann das Equipment (bzw. die Wertgegenstände)  bis zur Vollständigen Bezahlung als Sicherheit bzw. Pfand behalten. 
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21.



In den Geschäftsräumen von FMC, sowie alle anderen sich im Gebäude befindenden Räume, einschließlich der Außenanlagen (Zufahrtswege, Garten und Hof) herrscht absolutes Film- und Fotografie-Verbot. FMC behält sich ausschließlich das alleinige Recht selbst vor, Film- und / oder Fotomaterial zu erstellen, bearbeiten und zu veröffentlichen. Nichtbeachtung dieses Verbotes wird strafrechtlich verfolgt und im schlimmsten Fall mit der gesetzlichen Höchststrafe geahndet.
22.


Die im direkten Geschäftskontakt mit FMC stehende Person ist voll verantwortlich zu machen, falls es zwischen ihr oder auch von ihr herbeigeführten Personen (z.B. Mitwirkende, Freunde, Verwante, etc.), die nicht im direkten Geschäftskontakt mit Produkton Entertainment stehen, zu jeglicher Art von Auseinandersetzungen kommt; insbesondere Sachbeschädigung, Mißachtung der Nutzungsbestimmungen, Hausfriedensbruch, etc.
23.











Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen von der Fox Music Company binnen 3 Arbeitstagen nach Zurverfügungstellung zu prüfen und abzunehmen oder prüfen zu lassen und abzunehmen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Beanstandung oder verwendet der Kunde die von FMC erbrachte Leistung ohne Vorbehalt, gilt dies auch ohne ausdrückliche Erklärung des Kunden als Abnahme.

FMC ist nur dann zur Gewährleistung bei offenkundigen Mängeln verpflichtet, wenn der Auftraggeber diese innerhalb der oben genannten Abnahmefrist schriftlich anzeigt. Der Auftraggeber hat in jedem Fall die Analyse und die Behebung der Mängel durch FMC zu ermöglichen. Sollte nach dreimaliger Korrektur keine Abnahme durch den Kunden stattfinden so wird FMC einen unabhängigen Sachverständigen hinzuziehen. Die Kosten hierfür trägt die Partei zu deren Ungunsten entschieden wird. Abgenommene Teile des Auftrages sind in jedem Fall zahlbar.
Droht infolge eines Mangels der Eintritt eines Schadens, hat der Kunde alle ihm zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung oder Verringerung eines solchen Schadens zu treffen und im übrigen FMC unverzüglich zu informieren.
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Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten sämtliche von oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zu FMC bekannt gewordenen oder überlassenen Informationen und Unterlagen als vertraulich.

Der Kunde verpflichtet sich, FMC zu nennen und hierzu auf seiner Homepage oder dem endgültigen Datenträger die Vermerke ("copyright" und/oder "designed by" oder in Abstimmung mit FMC ähnliches) anzubringen und die dazugehörigen Verknüpfungen (Links) nicht zu entfernen. Eine Veränderung oder Bearbeitung der Arbeitsergebnisse von FMC bedarf deren vorheriger schriftlicher Zustimmung.

Zur Nutzung der Arbeitsergebnisse von FMC oder der von FMC beschafften Nutzungsrechte ist der Kunde erst berechtigt, wenn er die Forderungen von FMC aus dem zugrunde liegenden Vertrag vollständig beglichen hat.
25.













FMC übernimmt keinerlei Haftung für Personen- oder Sachschäden deren Ursache in leichter Fahrlässigkeit zu finden sind, oder im üblichen Arbeitsablauf eines Tonstudios als normal oder vertretbar anzusehen sind. FMC übernimmt keinerlei Haftung für Verlust oder Schaden an von Dritten mitgebrachten Gegenständen (Equipment etc.).

FMC verfügt über empfindliche Einrichtungen und Betriebsmittel, insbesondere technische Anlagen, die mit hoher Sorgfalt, Umsicht und Sachkenntnis zu behandeln sind. Mit dem Betreten und insbesondere der Inanspruchnahme dieser Anlagen und Betriebsmittel erkennt jeder Kunde eine erhöhte Sorgfaltspflicht im Umgang damit an. Alle Einrichtungen und Betriebsmittel sind mit Umsicht zu nutzen, insbesondere nicht direkt von FMC autorisierte Bedienungen elektrischer und elektronischer Anlagen sind untersagt.

Zum Schutz von empfindlichen Einrichtungen oder Arbeitsmitteln ist FMC berechtigt, Kunden, die ein diese Anlagen gefährdendes Verhalten an den Tag legen, des Hauses und auch des Grundstückes zu verweisen.

FMC ist berechtigt, Kunden für aus Missachtung der oben festgelegten Bestimmungen entstandene Schäden haftbar zu machen.
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Gerichtsstand und Erfüllungsort sind in jedem Fall Münster / Westf. Deutschland (Germany).
Es gilt deutsches Recht!
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Ist eine Bestimmung des Vertrages einschließlich dieser Bestimmungen unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
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